Page 4 - Badener Woche - KW 52 - 2020
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SEITE 4                                                    JETZT UNTERSCHREIBEN!                                                         DIENSTAG, 22. DEZEMBER 2020


























                 Art. 112 Abs. 2 Bst. ater                                                    ² Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112
                 ² Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die        Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von
                 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:         jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für
                 ater. Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der       Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in
                 schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden;             Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre
                 diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach                   beträgt.
                 Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das       ³ Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112
                 Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und        Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche
                 dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die         Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von
                 Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens       65 Jahren gebunden.
                 zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf             ⁴ Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe
                 Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;                        ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt
                                                                                              der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden
                 Art. 197 Ziff. 12¹                                                           Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
                 12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter)           Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen
                 ¹ Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112           Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der
                 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten         Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.
                 von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.









































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