Page 4 - Reinacher Woche - KW 51 - 2020
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SEITE 4 JETZT UNTERSCHREIBEN! DIENSTAG, 15. DEZEMBER 2020
Art. 112 Abs. 2 Bst. ater ² Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112
² Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze: jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für
ater. Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in
schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre
diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach beträgt.
Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das ³ Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112
Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche
dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von
Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens 65 Jahren gebunden.
zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf ⁴ Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe
Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben; ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt
der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden
Art. 197 Ziff. 12¹ Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter) Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen
¹ Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der
Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.
von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.
Bitte unterschreiben und umgehend einsenden an Verein Renteninitiative, Postfach, 3001 Bern
und so die AHV sichern! Merci!